Umsatzsteuer (Nullsteuersatz)
Der Umsatzsteuersatz von 0 % gilt für:
- Anlagen bis 30 kW (Bruttoleistung), die auf, an oder in der Nähe von Gebäuden installiert sind.
- Anlagen über 30 kW auf oder an Gebäuden, die als Privatwohnungen, öffentliche oder gemeinwohlorientierte Gebäude (wie Rathäuser, Schulen, Museen, etc.), gewerblich genutzte Gebäude mit Wohnungen oder bestimmte sonstige Gebäude dienen.
Der Nullsteuersatz umfasst:
- Alle erforderlichen Komponenten (inkl. Batteriespeicher) und deren Montage.
- Erweiterungen bestehender Anlagen sowie den Austausch defekter Teile.
- Auch Nebenleistungen wie Zählerwechsel, Dacharbeiten oder das Bereitstellen von Gerüsten, sofern diese Leistungen im Rahmen einer „Paketlösung“ erbracht werden. Werden jedoch unterschiedliche Unternehmen (z.B. Dachdecker und Elektriker) separat beauftragt, gelten wieder die normalen Umsatzsteuersätze.
Ausnahme:
Reparaturen ohne Ersatzteil-Lieferung sowie Garantie- und Wartungsverträge unterliegen weiterhin der regulären Umsatzsteuer.
Installateur-Rechnungen:
- Vom Großhändler an den Installateur: Der Installateur zahlt 19 % Umsatzsteuer, die er später als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhält.
- Vom Installateur an den Kunden: Für den Kunden gilt der Nullsteuersatz, sodass keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird.
Einkommenssteuer (ESt) – Steuerbefreiung
Für Einnahmen aus PV-Anlagen bis zu bestimmten Leistungsgrenzen entfällt die Einkommenssteuer rückwirkend ab dem 01.01.2022:
- Anlagen bis 30 kW auf oder an Wohn-/Gewerbegebäuden.
- Anlagen bis 15 kW pro Wohneinheit auf sonstigen Gebäuden (bis max. 100 kW je Steuerpflichtigem).
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob der Strom selbst genutzt oder verkauft wird. Gewinne aus der Anlage müssen nicht mehr in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfasst werden. Auch die Gewerbesteuerpflicht und die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer IHK entfallen für Vermieter mit PV-Anlagen.
Altanlagen – Wechsel in die Kleinunternehmerregelung
Betreiber älterer Anlagen, die bislang auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, können den Status unter bestimmten Bedingungen ändern:
- Wechsel zur Kleinunternehmerregelung: Frühestens nach fünf Jahren oder sofort durch die Entnahme der Anlage ins Privatvermögen, wenn mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden (z.B. durch Betrieb einer Wärmepumpe, E-Auto-Ladung oder Batteriespeicher).
- Eine rückwirkende Entnahme ist jedoch nicht möglich.